BFH vom 10.04.1973
VII R 122/71
Fundstellen:
BFHE 109, 412
BStBl II 1973, 615

BFH - 10.04.1973 (VII R 122/71) - DRsp Nr. 1997/11586

BFH, vom 10.04.1973 - Aktenzeichen VII R 122/71

DRsp Nr. 1997/11586

»Ein mehrjähriges Praktikum bei einem FA als Finanzschüler steht einer Lehrzeit im steuerberatenden Beruf im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG a.F. nicht gleich.«

I. Der 1947 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) trat nach erfolgreich abgeschlossenem Mittelschulbesuch am 1. April 1965 als Finanzschüler in die Finanzverwaltung ein und durchlief zunächst ein zweijähriges Praktikum bei einem Finanzamt (FA). Während dieser Zeit nahm er am Unterricht der kaufmännischer Berufsschule, an einem einmonatigen Einführungslehrgang für Verwaltungslehrlinge und später an einem zweimonatigen Abschlußlehrgang an einer Gemeindeverwaltungs- und Sparkassenschule teil. Am 1. April 1967 begann er seine Ausbildung als Finanzanwärter und bestand am 30. Juni 1967 die Zwischenprüfung und am 28. November 1969 die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst. Im Anschluß hieran war der Kläger als Sachbearbeiter beim FA tätig. Am 1. April 1970 wurde er zum Steuerinspektor z.A. ernannt. Mit Wirkung vom 31. Juli 1970 schied der Kläger auf eigenen Wunsch aus dem Dienst der Finanzverwaltung aus und trat am 1. August 1970 als Gehilfe in die Praxis eines Steuerbevollmächtigten ein. Ab 1. Januar 1971 ist er in einem Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsbüro tätig.