I. Die Klägerin, eine OHG, hatte vom Juli 1959 bis Februar 1960 Gütertransporte im ungenehmigten Güterfernverkehr ausgeführt, ohne die hierfür zu entrichtende Beförderungsteuer zu bezahlen. Da ungeachtet der mehrfachen Aufforderungen des Finanzamts (FA) von der OHG weder Voranmeldungen noch Steuererklärungen eingereicht wurden, setzte das FA die im Schätzungswege ermittelte Beförderungsteuer für das Kalenderjahr 1959 zuzüglich Verspätungszuschlag (durch Einspruchsentscheidung) und für Januar bis April 1960 fest. Die Steuerfestsetzungen wurden unanfechtbar.
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