BFH vom 10.05.1974
III 284/64
Normen:
AO § 146a, § 148 ; FGO § 118, § 155 ; ZPO § 239 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 449
BStBl II 1974, 620

BFH - 10.05.1974 (III 284/64) - DRsp Nr. 1997/12094

BFH, vom 10.05.1974 - Aktenzeichen III 284/64

DRsp Nr. 1997/12094

»1. Hat eine OHG vor ihrer Auflösung Rechtsmittel eingelegt, so wird das anhängige Prozeßverfahren durch die Auflösung der Gesellschaft weder unterbrochen noch beendet. Partei des Verfahrens sind die bei Auflösung der Gesellschaft vorhandenen Gesellschafter. 2. Der Ablauf der Verjährung einer Steuerforderung wird nicht dadurch gehemmt, daß wegen der Ablehnung ihres Erlasses ein Rechtsstreit vor den Finanzgerichten geführt wird. 3. Tritt die Verjährung einer Steuerforderung ganz oder teilweise im Laufe eines Rechtsstreits ein, der wegen Ablehnung des Erlasses dieser Steuerforderung vom Antragsteller geführt wird, so ist insoweit das Verfahren in der Hauptsache erledigt.«

Normenkette:

AO § 146a, § 148 ; FGO § 118, § 155 ; ZPO § 239 ;

I. Die Klägerin, eine OHG, hatte vom Juli 1959 bis Februar 1960 Gütertransporte im ungenehmigten Güterfernverkehr ausgeführt, ohne die hierfür zu entrichtende Beförderungsteuer zu bezahlen. Da ungeachtet der mehrfachen Aufforderungen des Finanzamts (FA) von der OHG weder Voranmeldungen noch Steuererklärungen eingereicht wurden, setzte das FA die im Schätzungswege ermittelte Beförderungsteuer für das Kalenderjahr 1959 zuzüglich Verspätungszuschlag (durch Einspruchsentscheidung) und für Januar bis April 1960 fest. Die Steuerfestsetzungen wurden unanfechtbar.