BFH vom 10.05.1974
VI R 107/72
Normen:
EStG (1969) § 3 Nr. 52, § 10 Abs. 3 Nr. 2d, § 51 Ab. 1 Nr. 1 ; LStDV (1970) § 2 Abs. 4, § 20a Abs. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 377
BStBl II 1974, 550

BFH - 10.05.1974 (VI R 107/72) - DRsp Nr. 1997/12058

BFH, vom 10.05.1974 - Aktenzeichen VI R 107/72

DRsp Nr. 1997/12058

»Der Bundesfinanzhof hält daran fest, daß die steuerfrei gewährten Zuschüsse eines Arbeitgebers zu befreienden Lebensversicherungen seiner Arbeitnehmer für die Zeit nach dem 31.12.1968 auf den zusätzlichen Sonderausgabenhöchstbetrag anzurechnen sind (Urteil vom 21.04.1972 VI R 366/69 , BFHE 105, 470, BStBl II 1972, 645). Dies gilt auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern.«

Normenkette:

EStG (1969) § 3 Nr. 52, § 10 Abs. 3 Nr. 2d, § 51 Ab. 1 Nr. 1 ; LStDV (1970) § 2 Abs. 4, § 20a Abs. 3 Nr. 4 ;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1970 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Ehemann, der eine befreiende Lebensversicherung abgeschlossen hat, ist von der gesetzlichen Angestelltenversicherungspflicht befreit. Sein Arbeitgeber hat ihm im Streitjahr einen Zuschuß zur befreienden Lebensversicherung steuerfrei gewährt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) kürzte bei der Einkommensteuerveranlagung 1970 den zusätzlichen Sonderausgabenhöchstbetrag im Sinne des § 10 Abs. 3 Nr. 2d EStG um die Steuerfrei gezahlten Zuschüsse des Arbeitgebers. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte aus: