I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1970 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Ehemann, der eine befreiende Lebensversicherung abgeschlossen hat, ist von der gesetzlichen Angestelltenversicherungspflicht befreit. Sein Arbeitgeber hat ihm im Streitjahr einen Zuschuß zur befreienden Lebensversicherung steuerfrei gewährt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) kürzte bei der Einkommensteuerveranlagung 1970 den zusätzlichen Sonderausgabenhöchstbetrag im Sinne des § 10 Abs. 3 Nr. 2d EStG um die Steuerfrei gezahlten Zuschüsse des Arbeitgebers. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte aus:
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