In der mündlichen Verhandlung des Finanzgerichts (FG) lehnte der Kläger den Vorsitzenden ab.
Das FG verkündete den Beschluß, daß das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen werde. Daraufhin erklärte der Kläger, er lege gegen den Beschluß Beschwerde ein. Diese Erklärung hat die als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle anwesende Verwaltungsangestellte in das von ihr und dem Vorsitzenden Richter unterzeichnete Sitzungsprotokoll aufgenommen. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht eingegangen.
Die Beschwerde ist zulässig.
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