BFH vom 10.06.1975
VII B 39/75
Normen:
FGO § 129 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 7
BStBl II 1975, 673

BFH - 10.06.1975 (VII B 39/75) - DRsp Nr. 1997/12514

BFH, vom 10.06.1975 - Aktenzeichen VII B 39/75

DRsp Nr. 1997/12514

»Die Beschwerde nach § 128 FGO kann gemäß § 129 Abs. 1 FGO auch dadurch eingelegt werden, daß die in der mündlichen Verhandlung des FG abgegebene Rechtsmittelerklärung des Beschwerdeführers in das vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geführte Sitzungsprotokoll aufgenommen wird.«

Normenkette:

FGO § 129 Abs. 1 ;

In der mündlichen Verhandlung des Finanzgerichts (FG) lehnte der Kläger den Vorsitzenden ab.

Das FG verkündete den Beschluß, daß das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen werde. Daraufhin erklärte der Kläger, er lege gegen den Beschluß Beschwerde ein. Diese Erklärung hat die als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle anwesende Verwaltungsangestellte in das von ihr und dem Vorsitzenden Richter unterzeichnete Sitzungsprotokoll aufgenommen. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht eingegangen.

Die Beschwerde ist zulässig.