BFH vom 10.06.1975
VII B 70/74
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1, § 120 Abs. 1 Satz 1, § 129 Abs. 1, § 148 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
BFHE 116, 520
BStBl II 1976, 20

BFH - 10.06.1975 (VII B 70/74) - DRsp Nr. 1997/12633

BFH, vom 10.06.1975 - Aktenzeichen VII B 70/74

DRsp Nr. 1997/12633

»§ 148 Abs. 3 Satz 3 FGO, nach dem auf die Nichtzulassungsbeschwerde nach einer Erinnerungsentscheidung § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO "sinngemäß" anzuwenden ist, ist nicht dahin zu verstehen, daß an die Stelle der in dieser Vorschrift erwähnten Frist von einem Monat eine solche von nur zwei Wochen tritt.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 1, § 120 Abs. 1 Satz 1, § 129 Abs. 1, § 148 Abs. 3 Satz 3;

Gegen die am 21. Juni 1974 zugestellte Erinnerungsentscheidung hat der Kostenschuldner am 19. Juli 1974 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist zulässig.

Die Erinnerungsentscheidung ist nach § 148 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unanfechtbar, weil das FG die Beschwerde nicht zugelassen hat.