BFH vom 10.07.1974
I R 223/70
Normen:
AktG (1937) § 240 Abs. 4, § 249 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, 2, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 40 Abs. 2, § 56 Abs. 2, § 100 Abs. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; UmwStG (1957) § 2 Abs. 2 ; UmwStG (1969) § 3 ; ZPO § 236 Nr. 2, § 294 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 209
BStBl II 1974, 736

BFH - 10.07.1974 (I R 223/70) - DRsp Nr. 1997/12163

BFH, vom 10.07.1974 - Aktenzeichen I R 223/70

DRsp Nr. 1997/12163

»1. Die bloße Ausbuchung zum notwendigen Betriebsvermögen gehöriger Anteile an einer GmbH, um sie in das Privatvermögen zu überführen, ist ohne rechtliche Wirkung. Eine Entnahme kann nicht als in dem Zeitpunkt vorgenommen angesehen werden, in dem sie erstmals möglich gewesen wäre. 2. Aktien, die auf Grund Verschmelzung einer GmbH mit einer AG gegen Gewährung von Aktien an dieser Gesellschaft an die Stelle der GmbH-Anteile treten, sind nicht notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie - im Gegensatz zu den untergegangenen GmbH-Anteilen - in keinem unmittelbaren Nutzungszusammenhang mit dem Betrieb stehen. 3. Weist der Gewerbetreibende, der ergebnislos versucht hatte, die GmbH-Anteile in das Privatvermögen zu entnehmen, die an deren Stelle getretenen Aktien nicht in seiner Buchführung aus, so liegt darin eine Entnahme. 4. Die mit einer AG gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft verschmolzene GmbH erlischt - auch mit Wirkung für die Besteuerung - nicht am Umwandlungsstichtag, sondern erst mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der GmbH.