BFH vom 10.07.1980
IV B 77/79
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, § 114 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 184
BStBl II 1980, 697

BFH - 10.07.1980 (IV B 77/79) - DRsp Nr. 1997/14651

BFH, vom 10.07.1980 - Aktenzeichen IV B 77/79

DRsp Nr. 1997/14651

»Erläßt das FA einen Gewinnfeststellungsbescheid und lehnt es in diesem Bescheid zugleich die Mitunternehmerschaft einzelner Personen ab, so wird vorläufiger Rechtsschutz (einheitlich) durch Aussetzung der Vollziehung gewährt.«

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, § 114 ;

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine KG, die sich seit 1978 in Liquidation befindet. Gegenstand ihres Unternehmens war die Herstellung von Metallwaren und der Heizungsbau. Ihr Wirtschaftsjahr begann jeweils am 1. April und endete am 31. März des Folgejahres. Bis zum 30. September 1974 waren an der Antragstellerin unstreitig die Firma F als persönlich haftende Gesellschafterin, sowie als Kommanditisten sog. Altgesellschafter beteiligt.

Über die Beteiligungsverhältnisse ab 1. Oktober 1974 besteht zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt -FA-) Streit. Die Antragstellerin ist der Auffassung, seit diesem Zeitpunkt seien an ihr auch A, B, C, D sowie E als atypische stille Gesellschafter beteiligt (nachfolgend Neugesellschafter). Die Beteiligung geht auf einen undatierten, dem FA erst 1977 bekanntgewordenen Vertrag zurück, von dem die Antragstellerin behauptet, er sei Ende 1974 unterschrieben worden, während das FA der Auffassung ist, die Unterzeichnung des Vertrages sei erst nach dem 31. März 1976 erfolgt.