BFH vom 10.07.1980
IV R 11/78
Normen:
AO § 232 Abs. 1 (jetzt AO 1977 § 351 Abs. 1), § 235 (jetzt AO 1977 § 354); FGO § 42 Abs. 1, § 50 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 267
BStBl II 1981, 5

BFH - 10.07.1980 (IV R 11/78) - DRsp Nr. 1997/14682

BFH, vom 10.07.1980 - Aktenzeichen IV R 11/78

DRsp Nr. 1997/14682

»Wird ein Rechtsstreit vor dem FG nach Ergehen eines Änderungsbescheides übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, so schließt dies Rechtsbehelfe gegen den Änderungsbescheid nicht aus.«

Normenkette:

AO § 232 Abs. 1 (jetzt AO 1977 § 351 Abs. 1), § 235 (jetzt AO 1977 § 354); FGO § 42 Abs. 1, § 50 ;

I. Streitig ist, ob die Klage gegen einen die Steuer herabsetzenden Änderungsbescheid zulässig ist, wenn das Klageverfahren gegen den vorhergehenden Bescheid übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Rechtsanwalt und Notar. Er wendet sich in der Sache gegen die Höhe der vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) festgesetzten Einkommensteuer 1969. Das FA erließ während des Klageverfahrens gegen den Einkommensteuer- Änderungsbescheid 1969 (Az. II 72/73 ) einen weiteren Änderungsbescheid vom 4. Februar 1976, in dem es die Steuer geringfügig um 90 DM herabsetzte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) vom 19. Februar 1976 erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit II 72/73 in der Hauptsache für erledigt.