BFH vom 10.07.1981
VI R 132/80
Normen:
EStG § 33a Abs. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 25
BStBl II 1982, 21

BFH - 10.07.1981 (VI R 132/80) - DRsp Nr. 1997/15063

BFH, vom 10.07.1981 - Aktenzeichen VI R 132/80

DRsp Nr. 1997/15063

»Zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen, die im ersten Monat eines Kalenderjahres für das ganze Kalenderjahr geleistet werden (Anschluß an das Urteil vom 22.05.1981 VI R 140/80 , BFHE 133, 521, BStBl II 1981, 713).«

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1, Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als italienischer Gastarbeiter in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Er hat hier seinen Wohnsitz. Seine Eltern leben in Italien. Er hat ihnen am 2. Januar 1976 zweimal 1.934 DM und am 30. Januar 1976 zweimal 1.792,50 DM, insgesamt also 7.453 DM, überwiesen. Die Überweisungen hat er durch Belege nachgewiesen. Außerdem hat er dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) eine Bescheinigung des Bürgermeisters des Wohnortes seiner Eltern vorgelegt. Daraus ergibt sich, daß die Eltern nur über eine Rente von monatlich 89.000 Lire (270 DM) verfügen, kein Vermögen haben und ausschließlich vom Kläger unterhalten werden. Der Kläger hat seine Eltern nach seinem Vorbringen auch schon 1975 unterstützt, kann dies nur nicht nachweisen, weil er Zahlungsbelege nicht aufbewahrt hat.