Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 19. Mai 1980 pfändete der Beklagte und Antragsgegner (das Hauptzollamt -HZA-) den Anspruch des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) gegen eine Versicherungsgesellschaft auf die Versicherungsleistung wegen eines abgebrannten Gebäudes. Die Versicherung teilte dem HZA mit, nach Art. 35 des Gebäudebrandversicherungsgesetzes könne der Anspruch auf Entschädigung nur in Verbindung mit dem zum Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes bestimmten Platz sowie gegen Übernahme der Wiederaufbauverpflichtung abgetreten oder im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet werden. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung könne daher nicht erfüllt werden.
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