BFH vom 10.08.1977
II R 89/77
Normen:
FGO § 56, § 115 Abs. 3, 5 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 14
BStBl II 1977, 769

BFH - 10.08.1977 (II R 89/77) - DRsp Nr. 1997/13478

BFH, vom 10.08.1977 - Aktenzeichen II R 89/77

DRsp Nr. 1997/13478

»Es muß von einem Steuerberater (Prozeßbevollmächtigter) erwartet und stattgebenden Beschwerdebescheids die dann gegebene verfahrensrechtliche Lage sorgfältig zu prüfen. Eine unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften und der im Urteil des Finanzgerichts enthaltenen zutreffenden und eindeutigen Rechtsmittelbelehrung eingetretene Versäumung der Revisionsfrist ist unentschuldbar und deshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.«

Normenkette:

FGO § 56, § 115 Abs. 3, 5 ;

I. Die Klage war durch Urteil des Finanzgerichts abgewiesen worden. In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils heißt es auszugsweise:

"... Die Revision ist beim Finanzgericht ... innerhalb eines Monats nach Ablauf des Tages ... der Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision ... schriftlich einzulegen ... ".