BFH vom 10.08.1978
IV B 20/77
Normen:
FGO § 78 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 1
BStBl II 1978, 677

BFH - 10.08.1978 (IV B 20/77) - DRsp Nr. 1997/13903

BFH, vom 10.08.1978 - Aktenzeichen IV B 20/77

DRsp Nr. 1997/13903

»Im finanzgerichtlichen Verfahren haben Rechtsanwälte keinen Anspruch darauf, die Gerichtsakten und Beiakten in ihrer Wohnung oder in ihren Geschäftsräumen einzusehen.«

Normenkette:

FGO § 78 Abs. 1 ;

Der Beschwerdeführer zu 1. ist Kläger in einem finanzgerichtlichen Verfahren, in dem es um die Einkommensteuer 1963 bis 1970 und die Vermögensteuer 1966, 1969 und 1970 geht. Der Beschwerdeführer zu 1. wird in diesem Rechtsstreit von den Beschwerdeführern zu 2. als Prozeßbevollmächtigte vertreten; die Beschwerdeführer zu 2. sind Rechtsanwälte.

Die Beschwerdeführer zu 2. haben während des Verfahrens vor dem Finanzgericht (FG) beantragt, ihnen die Gerichtsakten samt Beiakten zur Einsichtnahme in ihre Kanzlei zu übersenden. Die Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des FG sei ihnen nur unter größten Schwierigkeiten möglich. Wegen Terminswahrnehmungen bei den Gerichten und wegen der Besprechungen im Rahmen ihrer Kanzleitätigkeit könnten die Akten erst abends nach 18 Uhr oder während eines Wochenendes, nicht aber während der normalen Dienststunden des FG eingesehen werden.