BFH vom 10.08.1978
IV B 41/77
Normen:
FGO § 69, § 114, § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 356
BStBl II 1978, 584

BFH - 10.08.1978 (IV B 41/77) - DRsp Nr. 1997/13855

BFH, vom 10.08.1978 - Aktenzeichen IV B 41/77

DRsp Nr. 1997/13855

»1. Eine Aussetzung der Vollziehung eines einheitlichen Verlustfeststellungsbescheids in der Weise, daß vorläufig ein höherer Verlust festgestellt wird, ist nicht zulässig. Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen einheitlichen Verlustfeststellungsbescheid, mit dem der Verlust einer KG - nach deren Auffassung - zu niedrig festgestellt ist (und den Mitunternehmern abweichend von der Erklärung der KG zugerechnet ist), kann nur in der Form einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO gewährt werden. 2. Beantragt eine KG, durch einstweilige Anordnung abweichend von einer angefochtenen einheitlichen Verlustfeststellung des Finanzamts vorläufig einen höheren Verlust festzustellen und diesen nach einem anderen Schlüssel auf die Mitunternehmer der Personengesellschaft zu verteilen, als dies im Verlustfeststellungsbescheid geschehen ist, so sind in diesem Verfahren die Mitunternehmer nicht notwendig beizuladen.«

Normenkette:

FGO § 69, § 114, § 60 Abs. 3 ;