BFH vom 10.08.1978
IV R 12/78
Normen:
FGO § 115 Abs. 1 ; GKG § 14 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 3
BStBl II 1979, 27

BFH - 10.08.1978 (IV R 12/78) - DRsp Nr. 1997/13925

BFH, vom 10.08.1978 - Aktenzeichen IV R 12/78

DRsp Nr. 1997/13925

»1. Der für die Zulässigkeit der Revision maßgebende Betrag kann nicht höher sein als der Wert der Beschwer des Revisionsklägers durch das Urteil des FG. Eine nach dem Wert dieser Beschwer unzulässige Revision kann daher aufgrund eines durch eine unzulässige Klageerweiterung nach oben verschobenen Streitwertes nicht zulässig werden. 2. Der durch eine unzulässige Klageerweiterung erreichte Streitwert gilt nur für die Gebührenberechnung.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1 ; GKG § 14 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen
BFHE 126, 3
BStBl II 1979, 27