BFH - 10.08.1978 (IV R 12/78) - DRsp Nr. 1997/13925
BFH, vom 10.08.1978 - Aktenzeichen IV R 12/78
DRsp Nr. 1997/13925
»1. Der für die Zulässigkeit der Revision maßgebende Betrag kann nicht höher sein als der Wert der Beschwer des Revisionsklägers durch das Urteil des FG. Eine nach dem Wert dieser Beschwer unzulässige Revision kann daher aufgrund eines durch eine unzulässige Klageerweiterung nach oben verschobenen Streitwertes nicht zulässig werden. 2. Der durch eine unzulässige Klageerweiterung erreichte Streitwert gilt nur für die Gebührenberechnung.«