BFH vom 10.09.1982
VI R 95/81
Normen:
EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 478
BStBl II 1983, 16

BFH - 10.09.1982 (VI R 95/81) - DRsp Nr. 1997/15411

BFH, vom 10.09.1982 - Aktenzeichen VI R 95/81

DRsp Nr. 1997/15411

»1. Ein Wechsel der Familienwohnung innerhalb einer Großstadt kann auch dann beruflich veranlaßt sein, wenn der Umzug weder vom Arbeitgeber gefordert wird noch mit einem Arbeitsplatzwechsel im Zusammenhang steht (Anschluß an BFHE 121, 27, BStBl II 1977, 117). 2. Wird die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in einer Großstadt um 9 km verkürzt, so kann darin eine ausreichende berufliche Veranlassung für den Umzug liegen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1 ;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) waren im Streitjahr beide nichtselbständig tätig. Aufgrund ihrer Tätigkeit war die Klägerin häufig gezwungen, an Besprechungen teilzunehmen, die auch in den Abendstunden stattfanden, und sie zu Überstunden zwangen; dabei mußten jeweils mehrere Hin- und Rückfahrten am selben Tage ausgeführt werden.

Im Streitjahr 1977 zogen die Kläger von Köln-A nach Köln-B um; A war kurz vorher von der Stadt Köln eingemeindet worden. Durch den Umzug verkürzte sich die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 10 km auf 1 km. Während die frühere Wohnung 105 qm groß war, ist die neue 135 qm groß; sie wurde der Klägerin von ihrer Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt. Der Mietpreis ist pro qm etwa gleich hoch wie bei der früheren Wohnung, die jedoch besser ausgestattet war.