BFH vom 10.11.1977
V R 67/75
Normen:
FGO § 57, § 63 ; FVG § 17 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 299
BStBl II 1978, 310

BFH - 10.11.1977 (V R 67/75) - DRsp Nr. 1997/13707

BFH, vom 10.11.1977 - Aktenzeichen V R 67/75

DRsp Nr. 1997/13707

»Tritt aufgrund eines Organisationsaktes i.S. des FVG § 17 während des finanzgerichtlichen Verfahrens eine Änderung in der Zuständigkeit des beklagten Finanzamts ein (Veränderung der Bezirksgrenzen), so wird das nunmehr zuständige Finanzamt Beteiligter am Verfahren.«

Normenkette:

FGO § 57, § 63 ; FVG § 17 ;

I. Nach einer Betriebsprüfung hat das Finanzamt (FA) G. die Inbetriebnahme der dem Unternehmen der Klägerin dienenden Räume als Zuführung eines körperlichen Wirtschaftsgutes zur Nutzung als Anlagevermögen beurteilt und die Klägerin deswegen zur Selbstverbrauchsteuer herangezogen. Gegen den Umsatzsteuerbescheid 1968 hat die Klägerin unmittelbar Klage zum Finanzgericht (FG) erhoben und die Heranziehung zur Selbstverbrauchsteuer angegriffen.

Während des finanzgerichtlichen Verfahrens richtete der Berichterstatter des FG an die Beteiligten ein Schreiben folgenden Inhalts: