I. Nach einer Betriebsprüfung hat das Finanzamt (FA) G. die Inbetriebnahme der dem Unternehmen der Klägerin dienenden Räume als Zuführung eines körperlichen Wirtschaftsgutes zur Nutzung als Anlagevermögen beurteilt und die Klägerin deswegen zur Selbstverbrauchsteuer herangezogen. Gegen den Umsatzsteuerbescheid 1968 hat die Klägerin unmittelbar Klage zum Finanzgericht (FG) erhoben und die Heranziehung zur Selbstverbrauchsteuer angegriffen.
Während des finanzgerichtlichen Verfahrens richtete der Berichterstatter des FG an die Beteiligten ein Schreiben folgenden Inhalts:
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