BFH vom 10.11.1978
VI R 240/74
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 522
BStBl II 1979, 224

BFH - 10.11.1978 (VI R 240/74) - DRsp Nr. 1997/14021

BFH, vom 10.11.1978 - Aktenzeichen VI R 240/74

DRsp Nr. 1997/14021

»Die Entscheidung des Senats vom 10.11.1978 VI R 21/76 (BFHE 126, 511, BStBl II 1979, 219), daß bei einem verheirateten Arbeitnehmer, der mehrere Wohnungen besitzt und der sich zum Teil von der einen und zum Teil von der anderen Wohnung aus zu seiner Arbeitsstätte begibt, auch die Fahrten zwischen der vom Beschäftigungsort weiter entfernt liegenden Wohnung zur Arbeitsstätte in der Regel Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind, wenn die weiter entfernt liegende Wohnung den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt, gilt entsprechend auch für alleinstehende Arbeitnehmer. Der örtliche Mittelpunkt der Lebensinteressen eines alleinstehenden Arbeitnehmers befindet sich im allgemeinen am Ort der Wohnung, von der aus er sich überwiegend zur Arbeitsstätte begibt. In Ausnahmefällen können auch bei einem Alleinstehenden der Ort, von dem aus er sich überwiegend zur Arbeitsstätte begibt, und der örtliche Mittelpunkt seiner Lebensinteressen auseinanderfallen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;