I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war früher einzige persönlich haftende Gesellschafterin der X-Bank AG & Co. KG, deren Geschäfte sie nach Ausscheiden der beiden Kommanditisten ohne Liquidation mit sämtlichen Aktiven und Passiven übernahm. Den Gegenstand des Unternehmens behielt die Klägerin bei.
Die Kommanditgesellschaft hatte das Factoringgeschäft betrieben. Der X-Bank AG erteilte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen "als persönlich haftender Gesellschafterin der X-Bank AG & Co." die Erlaubnis, ab dem 1. Oktober 1963 bestimmte Bankgeschäfte zu tätigen.
Die Kommanditgesellschaft unterschied -wie später die Klägerin- (im folgenden stets Klägerin) zwischen dem sog. Inland- Factoring und dem sog. Import-Factoring. Die Geschäfte wurden nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) folgendermaßen abgewickelt:
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