BFH vom 11.01.1977
VII R 4/74
Normen:
FGO § 76 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 152
BStBl II 1977, 310

BFH - 11.01.1977 (VII R 4/74) - DRsp Nr. 1997/13233

BFH, vom 11.01.1977 - Aktenzeichen VII R 4/74

DRsp Nr. 1997/13233

»Es steht im pflichtmäßigen Ermessen des FG, ob es zur Frage der Beschaffenheit einer Warenprobe das Gutachten eines Sachverständigen einholt. Bei Vorliegen von Zeugnissen einer ZPLA über die Untersuchung von Proben stellt die Weigerung des FG, gemäß dem Antrag des Steuerpflichtigen ein zusätzliches Gutachten eines nicht der Verwaltung angehörenden Sachverständigen einzuholen, dann keinen Ermessensfehlgebrauch dar, wenn das FG nach den Umständen keinen Anlaß hatte, an der Zuverlässigkeit der Untersuchungszeugnisse der ZPLA zu zweifeln.«

Normenkette:

FGO § 76 ;