BFH vom 11.01.1984
II B 35/83
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, § 114 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 508
BStBl II 1984, 210

BFH - 11.01.1984 (II B 35/83) - DRsp Nr. 1997/15864

BFH, vom 11.01.1984 - Aktenzeichen II B 35/83

DRsp Nr. 1997/15864

»Zur Zulässigkeit des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch welche dem FA untersagt werden soll, vor Rechtskraft der Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu vollstrecken.«

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, § 114 Abs. 5 ;

I. Das Finanzamt -FA- (Antragsgegner) hat am 17. Februar 1983 gegen die Antragstellerin einen Gesellschaftsteuerbescheid erlassen. Die Antragstellerin hat gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt. Außerdem hat sie Aussetzung der Vollziehung des Bescheides beantragt. Das FA hat diesen Antrag durch Verfügung vom 14. Juni 1983 abgelehnt. Die Beschwerde hat die Oberfinanzdirektion (OFD) am 13. Oktober 1983 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 29. Juni 1983 hat das FA die Antragstellerin aufgrund des Steuerbescheides vom 17. Februar 1983 zur Zahlung der rückständigen Steuer nebst Säumniszuschlägen aufgefordert. Daraufhin hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25. Juli 1983 beim Finanzgericht (FG) beantragt, das FA durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, daß es die Vollstreckung des Gesellschaftsteuerbescheides vom 17. Februar 1983 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den anhängigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einstellt.

Das FG hat diesen Antrag zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, welcher das FG nicht abgeholfen hat.