I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) stellte für die im Jahr 1965 bezugsfertig gewordene Eigentumswohnung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch Nachfeststellung zum 1. Januar 1974 nach Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 einen Einheitswert von 40.700 DM fest. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig, denn der Wert des Streitgegenstandes übersteigt 1.000 DM nicht (vgl § 115 Abs 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und es liegt auch kein Fall einer zulassungsfreien Revision vor.
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