BFH vom 11.02.1977
III B 28/75
Normen:
FGO § 140 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 300
BStBl II 1977, 352

BFH - 11.02.1977 (III B 28/75) - DRsp Nr. 1997/13254

BFH, vom 11.02.1977 - Aktenzeichen III B 28/75

DRsp Nr. 1997/13254

»Der Streitwert bei Anfechtung eines zum 01.01.1974 oder zu einem späteren Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswerts für ein Grundstück beträgt im Regelfall 60 v.T. des streitigen Wertunterschieds. Diese Streitwertpauschale ermäßigt sich entsprechend der tatsächlichen Wirkungsdauer des Einheitswerts, wenn feststeht, daß dieser für weniger als drei Jahre Besteuerungsgrundlage ist.«

Normenkette:

FGO § 140 Abs. 3 ;

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) stellte für die im Jahr 1965 bezugsfertig gewordene Eigentumswohnung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch Nachfeststellung zum 1. Januar 1974 nach Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 einen Einheitswert von 40.700 DM fest. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig, denn der Wert des Streitgegenstandes übersteigt 1.000 DM nicht (vgl § 115 Abs 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und es liegt auch kein Fall einer zulassungsfreien Revision vor.