BFH vom 11.02.1981
I R 13/77
Normen:
FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 118 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 3
BStBl II 1981, 457

BFH - 11.02.1981 (I R 13/77) - DRsp Nr. 1997/14892

BFH, vom 11.02.1981 - Aktenzeichen I R 13/77

DRsp Nr. 1997/14892

»Der Bundesfinanzhof prüft die Auslegung von Verträgen auch unter dem Gesichtspunkt, ob das Finanzgericht die für die Auslegung bedeutsamen, außerhalb des Vertragstextes liegenden Umstände erforscht und berücksichtigt hat.«

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 118 ;

Zutreffend hat das FG entschieden, daß die Klägerin ihrer ausländischen Gesellschafterin (X) durch die Zahlung der Vergütung für das von den Eheleuten K. eingegangene Wettbewerbsverbot keinen Vorteil zugewendet hat, welcher als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KStG, § 20 Abs. 2 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 44, § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG), mithin, daß die Klägerin mit dieser Zahlung keine Verpflichtung ihrer Gesellschafterin X, sondern eine ihr selbst obliegende Verpflichtung erfüllt hat. Um eine ihr obliegende Verbindlichkeit handelte es sich, weil die Klägerin Inhaberin der Rechte aus der Wettbewerbsvereinbarung geworden ist. Das FG hat festgestellt, daß diese Rechte der Klägerin und nicht der X zustanden. Diese Feststellung ist, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, für den erkennenden Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Daher ist kein Raum für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung an die X und für eine sich hieraus ergebende Haftung der Klägerin für die streitige Kapitalertragsteuer.