BFH vom 11.03.1977
III B 39/75
Normen:
BewG (1965) § 6 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 516
BStBl II 1977, 406

BFH - 11.03.1977 (III B 39/75) - DRsp Nr. 1997/13284

BFH, vom 11.03.1977 - Aktenzeichen III B 39/75

DRsp Nr. 1997/13284

»Eine durch das Erleben des Todes des gegenwärtigen Berechtigten aufschiebend bedingte Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem nachfolgenden Berechtigten ist bewertungsrechtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als Schuld abzugsfähig.«

Normenkette:

BewG (1965) § 6 ;

I. In der Hauptsache ist streitig die Abzugsfähigkeit eines notariellen Unterhaltsversprechens bei der Vermögensteuerveranlagung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin).

Die Klägerin hat in einer notariellen Urkunde ein Unterhaltsversprechen zugunsten ihrer Schwester und ihrer Nichte abgegeben, das in dem hier maßgeblichen Teil folgenden Wortlaut hat:

"Ich verpflichte mich, mit Wirkung vom 1. Januar ab, zahlbar monatlich im Voraus eine Monatsrente von 400,- DM zum Zwecke des Unterhalts meiner Schwester, Frau K. zu entrichten, solange sie lebt. Sollte Frau K. versterben, so gebührt die Unterhaltsrente von dann ab in voller Höhe deren Tochter, Frau D., die durch schwere Krankheit erwerbsunfähig ist. Auch die Rentenverpflichtung gegenüber Frau D. erlischt erst mit deren Ableben. Das vorstehende Unterhaltsversprechen erlischt mit meinem Tode und wird dann ersetzt durch meine testamentarische Regelung".