BFH vom 11.03.1982
IV R 46/79
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 ; FGO § 60 Abs. 3 ; StAnpG § 11 Nr. 2, 3 (AO 1977 § 39 Abs. 1 Nr. 1);
Fundstellen:
BFHE 135, 457
BStBl II 1982, 542

BFH - 11.03.1982 (IV R 46/79) - DRsp Nr. 1997/15299

BFH, vom 11.03.1982 - Aktenzeichen IV R 46/79

DRsp Nr. 1997/15299

»1. Die Beiladung eines Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft ist nach § 60 Abs. 3 FGO nicht geboten, wenn der Rechtsstreit von der Gesellschaft allein darüber geführt wird, ob sich Einnahmen bei der Gesellschaft im Gesamthandsvermögen gewinnerhöhend auswirken oder ob sie bei einem Gesellschafter als Privateinnahmen zu erfassen sind, sofern bei Zurechnung der Einnahmen zum Gesamthandsvermögen die Gewinnverteilung nicht streitig ist. 2. Ein Festgeldkonto, das eine Personenhandelsgesellschaft als Gläubigerin bei einem Kreditinstitut unterhält, kann einkommensteuerrechtlich einem Mitunternehmer der Gesellschaft nur dann als dessen Treuhandsvermögen zugerechnet werden, wenn der Mitunternehmer mit der Gesellschaft nachweislich einen Vertrag über die treuhänderische Überlassung und Verwaltung der Geldmittel abgeschlossen hat.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 ; FGO § 60 Abs. 3 ; StAnpG § 11 Nr. 2, 3 (AO 1977 § 39 Abs. 1 Nr. 1);