BFH vom 11.04.1978
VIII R 119/76
Normen:
EStG (1971) § 21 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 12 Nr. 2 ; EinfHaus-VO § 1, § 2;
Fundstellen:
BFHE 126, 13
BStBl II 1979, 17

BFH - 11.04.1978 (VIII R 119/76) - DRsp Nr. 1997/13919

BFH, vom 11.04.1978 - Aktenzeichen VIII R 119/76

DRsp Nr. 1997/13919

»Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus, der nach schuldrechtlicher Überlassung der Wohnung an eine unterhaltsberechtigte Person vom Eigentümer zu versteuern ist (BFH-Urteil vom 11.04.1978 VIII R 164/77 , BFHE 125, 155, BStBl II 1978, 493), ist nach der Einfamilienhaus-Verordnung zu ermitteln (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG (1971) § 21 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 12 Nr. 2 ; EinfHaus-VO § 1, § 2;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger hat eine ihm gehörige Eigentumswohnung aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung unentgeltlich seinem Vater zur Nutzung überlassen.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1973 gaben die Kläger den nach der Einfamilienhaus-Verordnung (EinfHaus-VO) errechneten Nutzungswert dieser Eigentumswohnung mit 318 DM (3,5vH des Einheitswerts von 9.100 DM) an. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte die Anwendung der Einfamilienhaus-Verordnung ab, weil der Kläger als Eigentümer die Wohnung nicht selbst bewohne. Dementsprechend setzte das FA einen durch den Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelten Nutzungswert von 2.152 DM an.

Die mit Zustimmung des FA gegen den Einkommensteuerbescheid 1973 erhobene Sprungklage hatte Erfolg, da das Finanzgericht (FG) die Anwendbarkeit der Einfamilienhaus-Verordnung bejahte.