In Ihrem Rechtsstreit gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1975 hatten die Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragt, das vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) der Besteuerung zugrunde gelegte Einkommen von 24.747 DM um 2.400 DM niedriger festzustellen. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Revision der Kläger, die sie auch damit begründen, daß das FG dem Antrag ihres Vertreters, den festgesetzten Termin zu vertagen, zu Unrecht nicht stattgegeben habe, so daß unzulässigerweise ohne die Anwesenheit des Vertreters verhandelt worden sei.
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