BFH vom 11.04.1978
VIII R 215/77
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 28
BStBl II 1979, 401

BFH - 11.04.1978 (VIII R 215/77) - DRsp Nr. 1997/14101

BFH, vom 11.04.1978 - Aktenzeichen VIII R 215/77

DRsp Nr. 1997/14101

»Die Weigerung des FG, dem Antrag des Prozeßvertreters auf Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung stattzugeben, und die Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne Anwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Prozeßvertreters ist kein Fall der mangelnden Vertretung des Klägers nach Vorschrift des Gesetzes im Sinne der FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3 und FGO § 119 Nr. 4

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 4 ;

In Ihrem Rechtsstreit gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1975 hatten die Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragt, das vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) der Besteuerung zugrunde gelegte Einkommen von 24.747 DM um 2.400 DM niedriger festzustellen. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Revision der Kläger, die sie auch damit begründen, daß das FG dem Antrag ihres Vertreters, den festgesetzten Termin zu vertagen, zu Unrecht nicht stattgegeben habe, so daß unzulässigerweise ohne die Anwesenheit des Vertreters verhandelt worden sei.