BFH vom 11.04.1990
I R 80/89
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; FGO § 119 Nr. 3, § 119 Nr. 6, § 126 Abs. 5, § 96 Abs. 2 ;

BFH - 11.04.1990 (I R 80/89) - DRsp Nr. 1998/16901

BFH, vom 11.04.1990 - Aktenzeichen I R 80/89

DRsp Nr. 1998/16901

»1. Ein Urteil ist auch dann nicht mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 FGO), wenn das Gericht einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel übergangen hat. Dabei muß das übergangene Verteidigungsmittel zum Angriff geeignet sein (vgl. BFH-Urteil vom 11.6.1969 1 R 27/68). 2. Eine Aktivierung von Gewinnansprüchen kommt bei der Muttergesellschaft zu dem mit dem Bilanzstichtag der Tochtergesellschaft übereinstimmenden Bilanzstichtag nur dann in Betracht, wenn eine Mehrheitsbeteiligung während des gesamten Geschäftsjahres bestand, dessen Ergebnis ausgeschüttet wird (vgl. BFH-Urteil vom 21.5.1986 I R 362/83 und BGH-Urteil vom 3.11.1975 II ZR 67/73). 3. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs ist dann unschädlich i.S. des § 119 Nr. 3 FGO, wenn es eine einzelne Tatsachenfeststellung betrifft, auf die es materiell-rechtlich unter revisionsrechtlicher Betrachtung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 5.12.1979 II R 56/76).