I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) stellten beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) für 1972 einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. Diesem Antrag gab das FA nur zum Teil statt. Hiergegen haben die Kläger Sprungklage erhoben, der das FA zugestimmt hat. Mit Beschluß vom 14. November 1972 hat das Finanzgericht (FG) entschieden, daß die Klage als Einspruch zu behandeln sei, weil das von den Klägern verfolgte Ziel der Eintragung eines höheren Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte nur im Wege der Verpflichtungsklage zu erreichen sei. Eine Sprungverpflichtungsklage sei aber nach der FGO nicht vorgesehen (§ 45 Abs. 1 FGO).
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