BFH vom 11.05.1973
VI B 116/72
Normen:
AO § 229 ;
Fundstellen:
BFHE 109, 302
BStBl II 1973, 667

BFH - 11.05.1973 (VI B 116/72) - DRsp Nr. 1997/11616

BFH, vom 11.05.1973 - Aktenzeichen VI B 116/72

DRsp Nr. 1997/11616

»Wird nach Prüfung der Anspruchsgrundlagen im Lohnsteuerermäßigungsverfahren der vom Steuerpflichtigen begehrte Freibetrag nicht oder niedriger eingetragen, so kann gegen den Bescheid des FA nach § 229 Nr. 6 AO die Anfechtungs- und nicht die Verpflichtungsklage erhoben werden. Sie ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 45 Satz 1 FGO im übrigen erfüllt sind.«

Normenkette:

AO § 229 ;

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) stellten beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) für 1972 einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. Diesem Antrag gab das FA nur zum Teil statt. Hiergegen haben die Kläger Sprungklage erhoben, der das FA zugestimmt hat. Mit Beschluß vom 14. November 1972 hat das Finanzgericht (FG) entschieden, daß die Klage als Einspruch zu behandeln sei, weil das von den Klägern verfolgte Ziel der Eintragung eines höheren Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte nur im Wege der Verpflichtungsklage zu erreichen sei. Eine Sprungverpflichtungsklage sei aber nach der FGO nicht vorgesehen (§ 45 Abs. 1 FGO).