Der Kostengläubiger und Beschwerdeführer (Kostengläubiger) führte beim Hessischen Finanzgericht (FG) Rechtsstreite gegen den Kostenschuldner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) wegen Einkommensteuer 1963 und Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1964. Durch Urteile vom 16. Oktober 1973 wurde den Klagen stattgegeben. Das FA hatte die Kosten zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wurde für notwendig erklärt.
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