BFH vom 11.05.1976
VII B 53/75
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 139 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 549
BStBl II 1976, 504

BFH - 11.05.1976 (VII B 53/75) - DRsp Nr. 1997/12895

BFH, vom 11.05.1976 - Aktenzeichen VII B 53/75

DRsp Nr. 1997/12895

»1. Die Vorschrift des § 139 Abs. 3 FGO, daß gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten stets erstattungsfähig sind, entbindet im Kostenfestsetzungsverfahren nicht von der Prüfung, ob die in Frage stehende einzelne Maßnahme des Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich war (§ 139 Abs. 1 FGO). 2. Eine Besprechungsgebühr i.S. des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGebO kann auch für ein im Einverständnis mit dem Auftraggeber geführtes Gespräch mit einer als Zeugen in Betracht kommenden Person entstehen.«

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 139 Abs. 1, 3 ;

Der Kostengläubiger und Beschwerdeführer (Kostengläubiger) führte beim Hessischen Finanzgericht (FG) Rechtsstreite gegen den Kostenschuldner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) wegen Einkommensteuer 1963 und Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1964. Durch Urteile vom 16. Oktober 1973 wurde den Klagen stattgegeben. Das FA hatte die Kosten zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wurde für notwendig erklärt.