BFH vom 11.05.1976
VII E 5/75
Normen:
FGO § 127 ; GKG (a. F.) § 25 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 548
BStBl II 1976, 505

BFH - 11.05.1976 (VII E 5/75) - DRsp Nr. 1997/12897

BFH, vom 11.05.1976 - Aktenzeichen VII E 5/75

DRsp Nr. 1997/12897

»Ein in Übereinstimmung mit den Beteiligten ergangenes Urteil nach § 127 FGO ist kein aufgrund streitiger Verhandlung ergangenes Urteil i.S. des § 25 Abs. 1 Nr. 3 GKF a.F.«

Normenkette:

FGO § 127 ; GKG (a. F.) § 25 Abs. 1 Nr. 3 ;

Zwischen den Parteien war für den Veranlagungszeitraum 1961 streitig, ob für die entgeltliche Gestattung des Besuchs des Stadtgartens Steuerfreiheit nach dem Umsatzsteuergesetz 1951 (UStG 1951) in Anspruch genommen werden könne. Das Finanzamt (FA) erließ im Laufe des ersten Rechtsgangs im Revisionsverfahren nach einer Betriebsprüfung einen berichtigten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1961, in dem die im Revisionsverfahren zu behandelnde Streitfrage nicht berührt wurde. Nachdem dieser Bescheid auf Antrag der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens geworden war, hob der Bundesfinanzhof (BFH) das ursprüngliche, mit der Revision angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) nach § 127 FGO auf und verwies die Sache an das FG zurück (Urteil vom 25. April 1968 V 38/65). Im zweiten Rechtsgang änderte der BFH mit Urteil vom 7. Mai 1975 V R 144/72 den Steuerbescheid ab und legte u.a. die Kosten des Revisionsverfahrens im ersten Rechtsgang der Kostenschuldnerin auf.