I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) - Eheleute - sind je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks mit Wohngebäude, das zum 1. Januar 1963 bestandskräftig und zum 1. Januar 1964 noch nicht bestandskräftig als Einfamilienhaus bewertet ist. Ein Teil des Wohngebäudes wird vom Antragsteller - Ehemann - für freiberufliche Zwecke genutzt, im übrigen wird das Gebäude von den Antragstellern selbst bewohnt.
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