BFH vom 11.05.1976
VIII B 54/75
Normen:
AO § 215 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 Satz 2; EStG § 21 ; EinfHaus-VO § 3 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 22
BStBl II 1976, 596

BFH - 11.05.1976 (VIII B 54/75) - DRsp Nr. 1997/12948

BFH, vom 11.05.1976 - Aktenzeichen VIII B 54/75

DRsp Nr. 1997/12948

»1. Die Vollziehung eines angefochtenen Einkommensteuerbescheids kann ausgesetzt werden, wenn ernstlich zweifelhaft ist, ob der Erlaß eines positiven einheitlichen Feststellungsbescheids hinsichtlich im Einkommensteuerbescheid angesetzter Einkünfte zu Recht abgelehnt worden ist. 2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Einfamilienhauses, das zusammenzuveranlagenden Eheleuten gemeinsam gehört und von diesen teils zu eigenen Wohnzwecken und teils zu anderen - z.B. beruflichen - Zwecken genutzt wird, ohne Erlaß eines einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheids bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ermittelt werden können.«

Normenkette:

AO § 215 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 Satz 2; EStG § 21 ; EinfHaus-VO § 3 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3 ;

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) - Eheleute - sind je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks mit Wohngebäude, das zum 1. Januar 1963 bestandskräftig und zum 1. Januar 1964 noch nicht bestandskräftig als Einfamilienhaus bewertet ist. Ein Teil des Wohngebäudes wird vom Antragsteller - Ehemann - für freiberufliche Zwecke genutzt, im übrigen wird das Gebäude von den Antragstellern selbst bewohnt.