BFH vom 11.06.1975
II B 58/74
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ; KVStGKVStG (1959) § 2 Abs. 2; KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 116, 189
BStBl II 1976, 189

BFH - 11.06.1975 (II B 58/74) - DRsp Nr. 1997/12720

BFH, vom 11.06.1975 - Aktenzeichen II B 58/74

DRsp Nr. 1997/12720

»1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß bei bestehendem Ergebnisübernahmevertrag eine nach § 2 Abs. 2 KVStG 1959 bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1972 gesellschaftsteuerpflichtige Verlustübernahme spätestens dann stattgefunden hat, wenn die in den Bilanzen der Tochtergesellschaft ausgewiesenen Verluste in den jeweiligen Folgejahren in das Kontokorrent mit der Muttergesellschaft eingestellt worden sind. 2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß eine gesellschaftsteuerpflichtige Leistung gem. § 2 Abs. 2 KVStG 1959 auch insoweit vorliegt, als die Tochtergesellschaft den erwirtschafteten und von der Muttergesellschaft aufgrund des Ergebnisübernahmevertrags zu übernehmenden Betriebsverlust durch Auflösung einer sog. vororganschaftlichen Rücklage gemindert hat.«

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ; KVStGKVStG (1959) § 2 Abs. 2; KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1;

I. Zwischen der Beschwerdeführerin und der M AG - der sämtliche Anteile der Beschwerdeführerin gehörten - bestand seit 1959 ein Organ- und Ergebnisabführungsvertrag, wonach die M AG alle der Beschwerdeführerin entstehenden Verluste zu übernehmen hatte, während jene Anspruch darauf hatte, daß alle von der Beschwerdeführerin erzielten Gewinne an sie abgeführt wurden.