I. Zwischen der Beschwerdeführerin und der M AG - der sämtliche Anteile der Beschwerdeführerin gehörten - bestand seit 1959 ein Organ- und Ergebnisabführungsvertrag, wonach die M AG alle der Beschwerdeführerin entstehenden Verluste zu übernehmen hatte, während jene Anspruch darauf hatte, daß alle von der Beschwerdeführerin erzielten Gewinne an sie abgeführt wurden.
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