BFH vom 11.07.1975
III R 124/74
Normen:
FGO § 62, § 135 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 110
BStBl II 1975, 714

BFH - 11.07.1975 (III R 124/74) - DRsp Nr. 1997/12528

BFH, vom 11.07.1975 - Aktenzeichen III R 124/74

DRsp Nr. 1997/12528

»Ein vollmachtloser Vertreter kann sich der Prozeßkostenpflicht nicht dadurch entziehen, daß er sein Mandat niederlegt.«

Normenkette:

FGO § 62, § 135 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat keine Steuererklärungen abgegeben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Der Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1972 wurde auf 40.000 DM festgestellt und die Vermögensteuer 1972 wurde auf 400 DM festgesetzt. Auch der Einspruch und die Klage hatten keinen Erfolg, weil die Klägerin ihre Rechtsmittel nicht begründet hatte.

Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 8. Oktober 1974 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 8. November 1974 Revision eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 16. Dezember 1974 teilte er dem Gericht mit, daß er das Mandat zwischenzeitlich niedergelegt habe. Die Geschäftsstelle des Senats hat daraufhin die Klägerin persönlich zweimal aufgefordert, eine Vollmacht für ihren bisherigen Prozeßbevollmächtigten vorzulegen oder das Verfahren sonst zu genehmigen. Die Klägerin reagierte hierauf jedoch nicht.

II. Die Revision ist unzulässig.