BFH vom 11.10.1977
VII R 73/74
Normen:
FGO § 44, § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 124, 1
BStBl II 1978, 154

BFH - 11.10.1977 (VII R 73/74) - DRsp Nr. 1997/13625

BFH, vom 11.10.1977 - Aktenzeichen VII R 73/74

DRsp Nr. 1997/13625

»Hat das Finanzamt einen verspäteten Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen, so ist eine gegen diese Entscheidung gerichtete Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen (Abkehr vom Urteil vom 14.04.1970 VII R 69/68 , BFHE 99, 100, BStBl 2.1970, 548).«

Normenkette:

FGO § 44, § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2;

I. Mit Steuerbescheid vom 13. September 1971 forderte das Hauptzollamt von der Klägerin Mineralölsteuer.

Mit Bescheid vom 6. April 1973 verwarf das HZA den Einspruch wegen Fristversäumnis als unzulässig.

Die dagegen eingelegte Klage wies das Finanzgericht (FG) als unzulässig mit der Begründung ab, das HZA habe die Nachsichtgewährung mit Recht verweigert (§ 86 der Reichsabgabenordnung - AO -).

II. Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

Das FG hat zu Recht entschieden, daß im Einspruchsverfahren die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung nach § 86 AO nicht vorgelegen haben (wird ausgeführt).

Zu Unrecht hat das FG jedoch die Klage als "unzulässig" abgewiesen.