Der Beschwerdeführer, ein Steuerberater, war vor dem Finanzgericht (FG) als Prozeßbevollmächtigter der Eheleute ... aufgetreten und hatte in deren Namen einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Da der Beschwerdeführer keine Vollmacht der Eheleute vorgelegt hatte, verwarf das FG durch Beschluß den Antrag als unzulässig und erlegte die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer als vollmachtlosem Vertreter auf.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, die er -entgegen seiner Ankündigung- nicht begründet hat.
Das Finanzamt (FA) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerde, die der Beschwerdeführer im eigenen Namen eingelegt hat, ist unzulässig.
1. Nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht gegen Entscheidungen des FG, die nicht Urteile oder Vorbescheide sind, den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) zu.
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