BFH vom 11.11.1981
I B 37/81
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 4; FGO § 128 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 401
BStBl II 1982, 167

BFH - 11.11.1981 (I B 37/81) - DRsp Nr. 1997/15132

BFH, vom 11.11.1981 - Aktenzeichen I B 37/81

DRsp Nr. 1997/15132

»Ein vollmachtloser Vertreter ist als "sonst von der Entscheidung Betroffener" (§ 128 Abs. 1 FGO) beschwerdebefugt, wenn das FG den von ihm im fremden Namen gestellten Antrag auf einstweilige Anordnung wegen Fehlens einer Vollmacht als unzulässig verworfen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt hat. Die Beschwerde ist nach Art. 1 Nr. 4 BFH-EntlastG unzulässig.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 4; FGO § 128 Abs. 1 ;

Der Beschwerdeführer, ein Steuerberater, war vor dem Finanzgericht (FG) als Prozeßbevollmächtigter der Eheleute ... aufgetreten und hatte in deren Namen einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Da der Beschwerdeführer keine Vollmacht der Eheleute vorgelegt hatte, verwarf das FG durch Beschluß den Antrag als unzulässig und erlegte die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer als vollmachtlosem Vertreter auf.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, die er -entgegen seiner Ankündigung- nicht begründet hat.

Das Finanzamt (FA) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde, die der Beschwerdeführer im eigenen Namen eingelegt hat, ist unzulässig.

1. Nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht gegen Entscheidungen des FG, die nicht Urteile oder Vorbescheide sind, den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) zu.