Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) die Vergünstigung des nicht entnommenen Gewinns gemäß § 10a EStG für die Einkommensteuer 1964 in Anspruch nehmen kann.
Der Kläger ist als Steuerbevollmächtigter tätig. Er war während des Krieges Angehöriger der Regierung des Protektorats Böhmen und Mähren und ist im Jahre 1945 aus Böhmen geflüchtet.
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