BFH vom 11.12.1973
VIII R 174/71
Normen:
EStG (1967) § 7b;
Fundstellen:
BFHE 113, 10
BStBl II 1974, 631

BFH - 11.12.1973 (VIII R 174/71) - DRsp Nr. 1997/12100

BFH, vom 11.12.1973 - Aktenzeichen VIII R 174/71

DRsp Nr. 1997/12100

»1. Ob neben einer Spüle (BFH-Urteil vom 11.12.1973 VIII R 171/71, BFHE 112, 241) auch ein Kochherd zu den nach § 7b EStG abschreibungsbegünstigten Ausstattungen eines Einfamilienhauses gehört, richtet sich nach der regional unterschiedlichen Verkehrsauffassung. 2. Die Kosten für andere, wenn auch eingebaute Teile einer Kücheneinrichtung können nicht zu den nach § 7b EStG abschreibungsfähigen (Anschaffungs- oder) Herstellungskosten gerechnet werden.«

Normenkette:

EStG (1967) § 7b;

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) die Vergünstigung des nicht entnommenen Gewinns gemäß § 10a EStG für die Einkommensteuer 1964 in Anspruch nehmen kann.

Der Kläger ist als Steuerbevollmächtigter tätig. Er war während des Krieges Angehöriger der Regierung des Protektorats Böhmen und Mähren und ist im Jahre 1945 aus Böhmen geflüchtet.