BFH vom 11.12.1980
IV R 127/78
Normen:
AO (1977) § 30, § 91 Abs. 1, § 202 Abs. 2 ; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 383
BStBl II 1981, 457

BFH - 11.12.1980 (IV R 127/78) - DRsp Nr. 1997/14893

BFH, vom 11.12.1980 - Aktenzeichen IV R 127/78

DRsp Nr. 1997/14893

»1. Für die Klage auf Übersendung eines Betriebsprüfungsberichts ist der Finanzrechtsweg gegeben. 2. Der frühere Gesellschafter einer Personengesellschaft kann die Übersendung eines ungekürzten Betriebsprüfungsberichts über die Verhältnisse der Gesellschaft nicht beanspruchen, wenn der Prüfungszeitraum sich auch auf Zeitabschnitte nach seinem Ausscheiden erstreckt, die für seine Besteuerung ohne Bedeutung sind.«

Normenkette:

AO (1977) § 30, § 91 Abs. 1, § 202 Abs. 2 ; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder Gesellschafter einer OHG. Im April 1967 schied er aus der Gesellschaft aus. Die verbliebenen Gesellschafter verzichteten auf einen Ausgleich seines negativen Kapitalkontos und sagten ihm eine Abfindung zu. Die OHG wurde Mitte 1969 in eine GmbH & Co. KG umgewandelt; Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wurde der Bruder des Klägers. Der Kläger gründete im Bereich des Finanzamts H einen neuen Betrieb.