I. 1. Der beklagte Evangelische Stadtkirchenverband hat von der durch § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Nordrhein-Westfalen (KiStG) vom 30. April 1962 (GVBl NW 1962, 223 BStBl II 1962, 128) eröffneten Möglichkeit, Kirchensteuer als Zuschlag zu den Grundsteuermeßbeträgen zu erheben, nur in bezug auf die für Land- und Forstwirte festgesetzten Grundsteuermeßbeträge A Gebrauch gemacht. Er erließ gegen den Kläger, einen buchführenden Landwirt, einen Kirchensteuerbescheid für 1965, in dem er aufgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 KiStG 489.60 DM Kirchensteuer nach dem "Grundsteuermeßbetrag A" forderte.
Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage mit folgender Begründung ab:
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