BFH vom 12.01.1977
I R 134/76
Normen:
FGO § 120 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 19
BStBl II 1977, 217

BFH - 12.01.1977 (I R 134/76) - DRsp Nr. 1997/13180

BFH, vom 12.01.1977 - Aktenzeichen I R 134/76

DRsp Nr. 1997/13180

»Eine ordnungsmäßige Revisionsbegründung liegt nicht vor, wenn der Revisionskläger die Auffassung der Vorinstanz als "unhaltbar" und "rechtsirrig" bezeichnet und im übrigen nur auf eine Literaturstelle zu der nach seiner Meinung verletzten Rechtsnorm verweist.«

Normenkette:

FGO § 120 ;

Die Revision ist unzulässig.

Nach § 120 Abs 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Revision oder Revisionsbegründung müssen einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 120 Abs 2 Satz 2 FGO).