BFH vom 12.01.1978
IV S 13/77
Fundstellen:
BFHE 124, 147
BStBl II 1978, 227

BFH - 12.01.1978 (IV S 13/77) - DRsp Nr. 1997/13667

BFH, vom 12.01.1978 - Aktenzeichen IV S 13/77

DRsp Nr. 1997/13667

»Wird ein FG-Urteil, das den Regelungsinhalt eines angefochtenen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheids zum Nachteil eines Verfahrensbeteiligten ändert (z.B. Erhöhung des Gewinnanteils eines Mitunternehmers bei gleichzeitiger Minderung des Gewinnanteils eines anderen Mitunternehmers), mit der Revision angefochten, so kann der BFH als Gericht der Hauptsache die Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheids i.d.F. des finanzgerichtlichen Urteils aussetzen.«

Die Verfahren IV S 12/77 und IV S 13/77 werden gemäß §§ 121, 73 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Antragsteller und Revisionskläger zu 1 und 2 (im folgenden C. und D.) und A. und B. sind die vier Söhne des Unternehmers V. . A. und B. sind bereits vor dem zweiten Weltkrieg nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgewandert.

V. betrieb als Einzelunternehmer eine Fabrik. Mit Wirkung vom 1. Januar 1951 nahm V. seine Söhne C. und D. als persönlich haftende Gesellschafter auf. V. verstarb am 2. Januar 1958. Er wurde kraft Gesetzes zu 1/4 von seiner Ehefrau (im folgenden M.) und zu je 3/16 von seinen vier Söhnen A., B., C. und D. beerbt.

C. und D. führten das Unternehmen zusammen mit M. fort. M. verstarb am 30. März 1965. Sie wurde aufgrund eines Testaments je zur Hälfte von C. und D. beerbt.