BFH vom 12.02.1975
VII R 5/72
Normen:
FGO § 120 Abs. 2 Satz 2; ZG § 31 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 115, 180
BStBl II 1975, 609

BFH - 12.02.1975 (VII R 5/72) - DRsp Nr. 1997/12497

BFH, vom 12.02.1975 - Aktenzeichen VII R 5/72

DRsp Nr. 1997/12497

»Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Revision, insbesondere gegen ein finanzgerichtliches Urteil, das zum Zollwert einer Ware ergangen ist.«

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 2 Satz 2; ZG § 31 Abs. 1;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ließ in der Zeit vom 8. April bis 21. Juni 1965 französischen Käse, den sie von der österreichischen Firma N. gekauft hatte, zum angemeldeten Rechnungspreis nach der Tarifst. 04.04 C I des Abschöpfungstarifs zum freien Verkehr abfertigen. Nachdem bekanntgeworden war, daß die Klägerin von der Firma N. für die streitigen Käsegeschäfte Rückvergütungen erhalten hatte, stellte das Zollamt (ZA) den Zollwert in der Weise fest, daß es dem Verkaufspreis des französischen Ausführers und den ausländischen Vertriebskosten die in Frankreich für Ausfuhren nach Österreich gewährten Erstattungen hinzurechnete. Nach Einlegung des Einspruchs der Klägerin stellte das ZA den Zollwert in der Weise fest, daß es die Rückvergütungen vom Rechnungspreis abzog, und die Abgaben nach der Tarifst. 04.04 (e) III des Abschöpfungstarifs anforderte.