BFH vom 12.03.1970
IV 7/65
Normen:
FGO § 101 ;
Fundstellen:
BFHE 99, 172
BStBl II 1970, 625

BFH - 12.03.1970 (IV 7/65) - DRsp Nr. 1997/10156

BFH, vom 12.03.1970 - Aktenzeichen IV 7/65

DRsp Nr. 1997/10156

»1. Lehnt das FA die Vornahme einer einheitlichen Gewinnfeststellung ab, so ist die hiergegen gerichtete Klage in der Regel eine Verpflichtungsklage. 2. War die Klage (damals Berufung) schon vor dem 01.01.1966 erhoben, so ist sie als zulässige Verpflichtungsklage auch dann zu behandeln, wenn ein Vorverfahren nicht vorangegangen war. 3. Bei der Entscheidung über eine Verpflichtungsklage nach § 101 FGO muß das Gericht über die Kosten des Vorverfahrens entscheiden.«

Normenkette:

FGO § 101 ;

Mit der Behauptung, er habe mit seiner Mutter eine atypische stille Gesellschaft vereinbart, beantragte der Steuerpflichtige, den Gewinn der Gesellschaft einheitlich festzustellen. Das Finanzamt (FA) lehnte das ab, weil der Nachweis des Abschlusses und der Fortführung eines Gesellschaftsvertrages nicht erbracht sei.

Auf die Sprungberufung des Steuerpflichtigen entschied das Finanzgericht (FG):

"Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Es ist vom Finanzamt für 1961 eine einheitliche Gewinnfeststellung durchzuführen und der Gewinn zwischen dem Berufungsführer und der Beteiligten ... zu verteilen. Dabei wird das Finanzamt auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu befinden und den Wert des Streitgegenstandes festzustellen haben".