Mit der Behauptung, er habe mit seiner Mutter eine atypische stille Gesellschaft vereinbart, beantragte der Steuerpflichtige, den Gewinn der Gesellschaft einheitlich festzustellen. Das Finanzamt (FA) lehnte das ab, weil der Nachweis des Abschlusses und der Fortführung eines Gesellschaftsvertrages nicht erbracht sei.
Auf die Sprungberufung des Steuerpflichtigen entschied das Finanzgericht (FG):
"Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Es ist vom Finanzamt für 1961 eine einheitliche Gewinnfeststellung durchzuführen und der Gewinn zwischen dem Berufungsführer und der Beteiligten ... zu verteilen. Dabei wird das Finanzamt auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu befinden und den Wert des Streitgegenstandes festzustellen haben".
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