BFH vom 12.03.1970
IV R 126/69
Normen:
FGO § 120 ;
Fundstellen:
BFHE 98, 467
BStBl II 1970, 460

BFH - 12.03.1970 (IV R 126/69) - DRsp Nr. 1997/10063

BFH, vom 12.03.1970 - Aktenzeichen IV R 126/69

DRsp Nr. 1997/10063

»Wer an einem Sonnabend durch Einschreibebrief die Revisionsbegründung, für die die Frist des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO am nächsten Montag abläuft, an den BFH absendet, ist an der Fristversäumnis nicht schuldlos, wenn die Sendung den BFH erst nach Ablauf der Frist erreicht.«

Normenkette:

FGO § 120 ;

Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) gab nach dem bei den Akten befindlichen Briefumschlag den seine Revisionsbegründung enthaltenden Schriftsatz an den durch Einschreiben auf einem Braunschweiger Postamt auf. Die Frist zur Begründung der Revision lief am Montag, dem 21. Juli 1969, ab. Der Schriftsatz ging erst am 23. Juli 1969 beim BFH ein.