I. Der Kläger war je zur Hälfte Miteigentümer der Grundstücke ...-Str 8 und ...-Str 19 in A. . Auf beiden Grundstücken hatte er zusammen mit seinem Miteigentümer in den Jahren 1958 und 1963 je ein Dreifamilienhaus erbaut. Im Gebäude ... -Str 8 bewohnt er eine Wohnung selbst. Durch notariellen Vertrag vom 2. März 1971 vertauschten die beiden Miteigentümer ihre Miteigentumsanteile, so daß der Kläger Alleineigentümer des von ihm bewohnten Grundstückes wurde. Das Finanzamt setzte durch Bescheid vom 18. Januar 1972 für den Erwerb des Miteigentumsanteils durch den Kläger Grunderwerbsteuer in Höhe von 8.540 DM fest. Einen Antrag des Klägers vom 24. Januar 1972, ihm die Steuervergünstigung des § 20 des Grunderwerbsteuergesetzes Baden-Württemberg (GrEStG) zu gewähren, lehnte das Finanzamt mit Schreiben vom 11. Februar 1972 ab.
Der unmittelbaren Klage (§ 45 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) gegen den Grunderwerbsteuerbescheid, die der Kläger im Laufe des Klageverfahrens darauf beschränkte, ihm Vergünstigung gemäß § 20 GrEStG zu gewähren, hat das Finanzgericht stattgegeben.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|