BFH vom 12.05.1982
II B 76/81
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 Satz 1, § 115 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 49
BStBl II 1982, 598

BFH - 12.05.1982 (II B 76/81) - DRsp Nr. 1997/15326

BFH, vom 12.05.1982 - Aktenzeichen II B 76/81

DRsp Nr. 1997/15326

»Zu den persönlichen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe in einem einfach liegenden Fall.«

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 Satz 1, § 115 Abs. 2, Abs. 3 ;

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) schloß mit B einen "Bauherren-Betreuer-Vertrag" und einen Grundstückskaufvertrag. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) setzte Grunderwerbsteuer in Höhe von 54.110 DM fest mit der Begründung, Gegenstand des Kaufvertrages sei ein Grundstück mit bezugsfertigem Gebäude gewesen. Die Antragstellerin erhob Klage vor dem Finanzgericht (FG) mit dem Ziel der Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides. Den gleichzeitig mit der Erhebung der Klage gestellten Antrag auf Prozeßkostenhilfe hat das FG abgewiesen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Das FG ist im Ergebnis zutreffend zu der Ansicht gelangt, daß die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung aufbringen kann (§ 142 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Prozeßkostenhilfe kann der Antragstellerin nicht bewilligt werden, da die Prozeßkosten die aus dem Vermögen der Antragstellerin aufzubringenden Teilbeträge und vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 3 ZPO).