BFH vom 12.06.1975
IV R 159/74
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 270
BStBl II 1975, 769

BFH - 12.06.1975 (IV R 159/74) - DRsp Nr. 1997/12554

BFH, vom 12.06.1975 - Aktenzeichen IV R 159/74

DRsp Nr. 1997/12554

»Bewohnt ein Schaustellunternehmer in unmittelbarer Nähe seiner Betriebseinrichtungen einen Wohnwagen, weil dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, so kann dieser Wohnwagen zu seinem Betriebsvermögen gehören (Anschluß an das Urteil des BFH vom 09.10.1974 I R 129/73 , BFHE 114, 202, BStBl II 1975, 172).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 12 Nr. 1 ;

I. Streitig ist bei den Einkommensteuerveranlagungen 1968 und 1969, ob der Wohnwagen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) zu seinem Privat- oder Betriebsvermögen gehört.

Der Kläger betreibt ein Autoscooter-Geschäft und unterhält daneben einen Bierstand. Mit diesem Unternehmen besucht er Volksfeste und Jahrmärkte. Im Jahre 1968 erwarb der Kläger einen Wohnwagen mit Küche, Bad, Wohnzimmer, Eltern- und Kinderschlafzimmer zum Preise von 83.308 DM. In diesem Wagen wohnt er während der Geschäftssaison zusammen mit seiner im Geschäft mitarbeitenden Ehefrau und einem nicht schulpflichtigen Kind. Er führt dort auch geschäftliche Besprechungen; außerdem kocht seine Ehefrau in dem Wagen die Mahlzeiten für das Personal. Während der übrigen Zeit - in der Regel nur in den Monaten Januar und Februar - wohnt der Kläger mit seiner Familie in einer Mietwohnung in W. .