BFH - 12.07.1983 (VII B 19/83) - DRsp Nr. 1997/15712
BFH, vom 12.07.1983 - Aktenzeichen VII B 19/83
DRsp Nr. 1997/15712
»Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß der Geschäftsführer einer notleidenden GmbH auch dann für die Lohnsteuer haftet, wenn er für die Lohnzahlung nur Bankmittel zur Verfügung hat und verwendet, die die Bank der GmbH mit der ausdrücklichen Bestimmung zur Verfügung gestellt hat, daß sie nur für Nettolohnzahlungen verwendet werden dürfen.«