BFH vom 12.08.1981
I B 72/80
Normen:
FGO § 90 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 216
BStBl II 1982, 128

BFH - 12.08.1981 (I B 72/80) - DRsp Nr. 1997/15115

BFH, vom 12.08.1981 - Aktenzeichen I B 72/80

DRsp Nr. 1997/15115

»1. Das FG hat über einen unzulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90 Abs. 3 FGO durch Urteil zu erkennen. 2. Entscheidet das FG dagegen durch Beschluß (inkorrekte Entscheidung), ist als Rechtsmittel sowohl die Beschwerde als auch die Revision zulässig (Grundsatz der Meistbegünstigung). Der BFH entscheidet über das eingelegte Rechtsmittel in der Form und in der Besetzung, in der er bei einer Entscheidung des FG durch Urteil zu erkennen hätte. 3. Die Entscheidung, mit der eine von einem vollmachtlosen Vertreter eingelegte Klage mangels Vollmacht als unzulässig verworfen wird, ist auch dem angeblich Vertretenen zuzustellen.«

Normenkette:

FGO § 90 Abs. 3 ;

I. Der Steuerbevollmächtigte ... hat im Namen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Klagen erhoben. Nachdem er trotz mehrfacher Aufforderung eine Prozeßvollmacht der Klägerin nicht vorgelegt hatte, hat das Gericht durch Vorbescheide die Klagen abgewiesen und die Kosten der Rechtsstreite dem vollmachtlosen Prozeßvertreter auferlegt. Die Vorbescheide wurden dem vollmachtlosen Vertreter am 26. Juli 1977 zugestellt.