I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine AG liechtensteinischen Rechts mit dem Sitz in Vaduz.
Im Laufe des Revisionsverfahrens eröffnete das Fürstlich Liechtensteinische Landgericht durch Beschluß vom 27. Juni 1977 über das Vermögen der Klägerin das Konkursverfahren. Die Verfahrensbeteiligten haben unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30. Mai 1962 VIII ZR 39/61 (Neue Juristische Wochenschrift 1962 S 1511 - NJW 1962, 1511 -) Gelegenheit erhalten, sich zu der Frage zu äußern, ob die Eröffnung des Konkursverfahrens durch das Fürstlich Liechtensteinische Landgericht zur Unterbrechung des Revisionsverfahrens geführt habe. Sie haben diese Frage verneint.
II. Die Revision ist unzulässig.
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