BFH vom 12.11.1976
III R 15/76
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1 Satz 1, 2; FGO § 126 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 335
BStBl II 1977, 121

BFH - 12.11.1976 (III R 15/76) - DRsp Nr. 1997/13133

BFH, vom 12.11.1976 - Aktenzeichen III R 15/76

DRsp Nr. 1997/13133

»Die von einer Steuerberatungsgesellschaft eingelegte Revision ist unzulässig.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1 Satz 1, 2; FGO § 126 Abs. 1 ;

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind ehemalige Gesellschafter der Kommanditgesellschaft A. . Durch Vertrag vom 17. September 1973 wurde das Unternehmen an die Firma B. veräußert.

Unter Hinweis auf diese Veräußerung forderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) durch Bescheide vom 29. Januar 1974 die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Betriebstätte in H. gewährten Investitionszulagen für die Jahre 1971 und 1972 von insgesamt 101.222,97 DM zurück. Aus dem gleichen Grund lehnte das FA durch Bescheid vom 18. Januar 1974 die Anträge der Kläger auf Gewährung der Investitionszulage 1973 für Investitionen von insgesamt rd 199.000 DM ab. Die Einsprüche und Klagen blieben ohne Erfolg.

Mit den Revisionen beantragen die Kläger, die Vorentscheidungen aufzuheben und den Klagen stattzugeben.

Das FA beantragt, die Revisionen als unbegründet zurückzuweisen. Der Senat hat beschlossen, die Revisionen der Kläger nach § 73 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

Die Revisionen sind unzulässig.